Statuten des „Mischtziehär“ Vereins

       

      I. Zweck

 

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Mischtziehär“ besteht ein Verein, der gemäss Artikel 60 bis 79 des ZGB organisiert ist.

Der Sitz des „Mischtziehär Verein“ ist Oberiberg. 

 

2. Zweck

 

a)Der Zweck des Vereins besteht darin, ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern zu fördern, zu wahren und neue Freundschaften zu bilden. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Treffen und Veranstaltungen.

b) Speziell ist der Schmutzige Donnerstag an dem traditionell der Mischt gezogen wird. Ausweichtage sind Güdelmontag und Dienstag, aber nur in speziellen Fall möglich.

 

II. Mitgliedschaft

 

             

3. Mitgliederkategorien

 

Der Verein besteht aus:

             

            a) Aktivmitgliedern

Aktivmitglied kann man nur werden wenn man bereits einmal wie laut Artikel 2b Mischt gezogen hat. Aktivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Der Vorstand ist ermächtigt, über eine Aufnahme zu entscheiden. Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Neumitglied die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

             

            b) Passivmitgliedern

Jeder kann Passivmitglied werden. Das Passivmitglied verpflichtet sich, den Jahresbeitrag zu bezahlen.

             

            c) Ehrenmitgliedern

Zu Ehrenmitgliedern können jene Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich um den Mischtziehär Verein im Allgemeinen hervorragend verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

             

            d) Gönnern

Als Gönner können alle dem Verein und seinen Zielen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Verein finanziell begünstigen wollen. Gönner haben an den Versammlungen kein Wahl- und Stimmrecht.


 

 

4. Austritt und Ausschluss

 

Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach erfolgter Mahnung nicht nach, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann überdies ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Falls sich dieses Mitglied innert 30 Tagen dem Ausschluss zuhanden des Vorstandes schriftlich widersetzt, unterbreitet der Vorstand die Sache der Generalversammlung zum Entscheid.

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

 

5. Beiträge

 

Die Mitglieder verpflichten sich den Jahresbeitrag, der alle zwei Jahre durch die Generalversammlung festgelegt wird, zu bezahlen.

Die obligatorischen maximalen jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

Aktivmitglieder max. Fr.300.--

Passivmitglieder max. Fr. 80.--

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

     III. Organe

 

6. Die Organe des Vereins sind:

 

- Generalversammlung

- Vorstand

- Rechnungsrevisoren

   

     IV. Generalversammlung

 

7. Allgemeines

 

Das oberste Organ des Vereins „Mischtziehär“ ist die Generalversammlung. Sie muss jedes Jahr stattfinden. Zeit und Ort werden durch den Vorstand bestimmt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Die Traktanden sind mit der Einladung bekannt zu geben.

 

8. Wahlen und Abstimmungen

 

Die Generalversammlung ist ungeachtet der abgegebenen Stimmen beschlussfähig.

Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der abgegebenen Stimmen das schriftliche und geheime Verfahren verlangt. Der Vorstand kann jederzeit geheime Abstimmung oder Wahl anordnen.

Bei Wahlen ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei Sachabstimmungen gilt grundsätzlich das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der die Versammlung leitende Präsident des Vorstandes bzw. der Vizepräsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen werden mit zwei Drittel Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.


 

 

V. Vorstand

 

9. Zusammensetzung

 

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er erledigt alle Geschäfte und sorgt für eine ordentliche Rechnungsführung. Er orientiert die Mitglieder jährlich über das Ergebnis der Rechnung und der Prüfung.

Er kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen, eine Stabsstelle oder dergleichen bestellen. Diesen können auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören. Der Vorstand umschreibt die Aufgaben dieser Gremien.

Im Vorstand steht den Gründungsmitgliedern mindestens ein Sitz zu.

 

10. Einberufung und Beschlussfassung

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.

 

11. Unterschrift

 

Die rechtsverbindlichen Unterschriften führen:

der Präsident sowie der Vizepräsident.

 

12. Wahl und Amtszeit

 

Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Generalversammlung. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Bisherige Mitglieder sind wieder wählbar.

    

     VI. Finanzen

 

13. Einnahmen

 

Die finanziellen Mittel des Vereins „Mischtziehär“ werden durch die Mitgliederbeiträge, Gaben, Fonds, Sponsorenbeiträge, Entschädigung von Dienstleistungen, Rechten usw. und anderen Einkünften gebildet.

 

 

 

 

14. Haftung für Verbindlichkeiten

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

15. Rechnungsjahr

 

Das Rechnungsjahr dauert vom 1.Januar bis 31.Dezember.


 

 

VII. Schlussbestimmungen

 

      16. Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins „Mischtziehär“ kann nur in einer ausschliesslich hierfür einberufenen Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer Fusion mit einer anderen Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen.

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht sowie eine Schlussabrechnung zuhanden der Generalversammlung. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Überschusses.

 

17. Gerichtsstand und Inkrafttreten

 

Der Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des Präsidenten.

Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsmitglieder, namentlich, Albert Marty, Michael Reichmuth, Thomas Reichmuth, Pirmin Marty in Kraft.

 

Oberiberg, den 2. Januar 2007

 

Der Präsident:                                                          Der Vizepräsident:

Albert Marty                                                           Michael Reichmuth